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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
  2. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihre Geltung durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen worden ist.
  4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  5. Für auf Verschiffung verkaufte Güter gelten die jeweils geltenden Bestimmungen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

  1. UnsereAngebote sind im Regelfall verbindlich. Soweit sie ausnahmsweise als freibleibend bezeichnet sind, kommt ein Vertrag erst mit unserer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.
  2. Alle Aufträge werden zu bestimmten Mengen, Artikeln, Größen und Qualitäten abgeschlossen.
  3. Für den Inhalt des Auftrags ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

 

§ 3 Preis

  1. Die Preise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage unserer Auftragsbestätigung. Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung
    an den Kunden weiterzugeben.
  2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung „netto ab Werk/Lager“, das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet und gesondert ausgewiesen.

 

§ 4 Lieferung

  1. Verbindliche Liefertermine und –fristen bedürfen der Schriftform. Fixgeschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung.
  2. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Vom Verkäufer nicht zu vertretende, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Umstände, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Bei so begründeten Lieferverzögerungen ist der Verkäufer verpflichtet,
    unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme den Käufer davon zu unterrichten. Der Verkäufer ist dann berechtigt, für die Lieferung eine Nachfrist von bis zu 4 Wochen in Anspruch zu nehmen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist können beide Teile vom Vertrag zurücktreten. Forderungen in diesem Zusammenhang sind wechselseitig ausgeschlossen mit Ausnahme der auf Rückgewähr etwa empfangener Leistungen.
  3. Die Sendung reist auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergebenworden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem bestimmten Termin, geht die Gefahr
    mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Käufers, in dessen Namen und auf dessen Kosten abgeschlossen.
  5. Blockaufträge (=Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung, ebenso Umdispositionen. Auf Abruf gekaufte Ware ist spätestens innerhalb von einer Frist von fünf Monaten restlos abzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nimmt der Käufer innerhalb dieser Frist nicht ab, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
    Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz der Lagerkosten, bleiben unberührt.

 

§ 5 Mängel und Mängelrechte

  1. Abweichungen der gelieferten Ware von den getroffenen Vereinbarungen, die in der Natur der Ware oder ihrer Verarbeitung liegen, sind keine Mängel. Muster und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware veranschaulichen nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware im Rahmen des Branchenüblichen. Abweichungen begründen grundsätzlich keinen Mangel der Ware, es sei denn, die genaue Einhaltung der Muster oder Angaben ist ausdrücklich vereinbart oder die Abweichung ist für den Käufer unzumutbar.
  2. Für Produktbeschreibungen übernehmen wir keine Garantie. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wurde.
  3. Für PE-Folie und Säcke sind die gültigen GKV Prüf- und Bewertungsklauseln bindend.
  4. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden, ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.
  5. Wird innerhalb einer von dem Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz ausnahmsweise entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde ein Nacherfüllungsversuch vorgenommen, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, stehen diese Rechte dem Kunden erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessene Frist zur Nacherfüllung zu, es sei denn, dem Käufer ist eine Fristsetzung nicht zumutbar.
  6. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur unter den in § 8 genannten Voraussetzungen.
  7. Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn bei einer Untersuchung erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe, andere Mängel nicht spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Auftreten des Mangels schriftlich angezeigt werden. Gleiches gilt, wenn die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, verbraucht, vermischt oder veräußert wird.
  8. Der Mängelanspruch des Käufers mindert sich entsprechend,wenn er es versäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte (z.B. Spediteur, Bundesbahn u.s.w.) zu wahren. Der Käufer ist verpflichtet, soweit zumutbar, alle geeigneten Schritte zur Schadensminderung zu unternehmen.
  9. Eine Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
  10. Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung stellen kein Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung dar.
  11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung.

 

§ 6 Annahmeverzug

Gerät der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

§ 7 Zahlung, Zahlungsverzug

  1. Unsere Forderungen sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  2. Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur eine wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Alle gewährten Nachlässe (mit Ausnahme von Wiederverkaufsnachlässen und Mengenrabatten) und Vergünstigungen aus dem durch die verspätete Zahlung betroffenen Geschäft werden in diesem Fall hinfällig.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung der verkauften Ware bzw. noch ausstehender Teilleistungen von der vorherigen Zahlung des gesamten Kaufpreises oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug gerät.
  5. Stehen mehrere Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer offen, so werden Zahlungen des Käufers zunächst mit Zinsen und Kosten, sodann mit der jeweils ältesten Forderung des Verkäufers verrechnet.

 

§ 8 Rücktritt, Schadensersatzhaftung

  1. Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
  2. Eine Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht) auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung
    gilt nicht, wenn der Verkäufer eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Haften wir aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
  4. Haften wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, ist die Haftung ferner auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Außerdem haften wir in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  5. Der Nachweis für ein Verschulden des Verkäufers ist vom Kunden zu führen, der den Schadenersatz begehrt.
  6. Soweit durch diese Bestimmung unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten oder freien Mitarbeiter.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Soweit es zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört, ist der Käufer zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Weiterveräußerung ist jedoch nur bei Wahrung und Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes durch den Käufer zulässig. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig.
  2. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe unserer Gesamtforderung als Sicherheit schon jetzt an uns ab und unterrichtet seine Abnehmer jeweils von Fall zu Fall von der Abtretung. Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung seinem Abnehmer gegenüber solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen
    uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. – Eingezogene Beträge sind dem Verkäufer unverzüglich zu überweisen; etwa in bar eingegangene Beträge sind gesondert aufzubewahren und gleichfalls unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Vorbehaltseigentum –Weiterverkauf und Forderungsabtretung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Einziehung abgetretener Forderungen, eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen usw. – jeweils zu unterrichten.
  4. Im Falle der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltware oder an deren Stelle getretene Forderungen verpflichtet sich der Käufer, uns die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Käufer haftet für die Kosten für die Aufhebung des Zugriffs, sofern diese nicht von dem Gläubiger erlangt werden können.
  5. Bei Gefährdung unserer Rechte, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung herauszuverlangen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Ist der Kunde Kaufmann oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, wird Syke als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch im internationalen Geschäftsverkehr, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
  4. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die Bestimmungen im übrigen wirksam. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand August 2019

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